AGBs & Datenschutzerklärung

1. Geltungsbereich

1.1.

Beauftragt ein Vertragspartner die BEST Baueisen- und Stahlbearbeitungsgesellschaft mbH (im Folgenden kurz: „BEST“), so gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) als vereinbart.

1.2.

Diese AGB gelten bei ständiger Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner auch für künftige Verträge, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

1.3.

Diesen AGB entgegenstehenden oder widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nicht Vertragsinhalt, sofern diese nicht ausdrücklich und schriftlich von BEST anerkannt wurden.

1.4.

Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit BEST gültigen AGB. Diese sind unter www.best-baueisen.at abrufbar.

2. Vertragsabschluss

2.1.

Ein Vertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn BEST den Auftrag schriftlich bestätigt hat.

2.2.

Die Annahme erfolgt in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch BEST, wobei auch ein E-Mail der Schriftform entspricht

2.3.

Allenfalls vor Abschluss eines solchen Vertrages durch BEST erfolgte Lieferungen oder Leistungen begründen in keinem Fall einen Vertragsabschluss, eine Zustimmungserklärung zu Angeboten oder Vorschlägen des Auftraggebers oder eine Leistungspflicht von BEST und werden mangels Zustandekommens eines Vertrages durch Übermittlung der Auftragsbestätigung der BEST auf Basis der von BEST zuletzt bekannt gegebenen Konditionen abgerechnet.

2.4.

Alternativ zum Vertragsabschluss durch Übermittlung der Auftragsbestätigung kann ein Vertrag auch durch wechselseitige Unterfertigung einer Vertragsurkunde abgeschlossen werden.

3. Leistungsbeschreibung

3.1.

Die vereinbarten Entgelte beinhalten das Abladen und Einlagern des Vormaterials, Schneiden, Biegen, Bündeln, Etikettieren und die LKW-Verladung, mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung jedoch nicht den Transport.

3.2.

Die angebotenen Biegepreise gelten für Biegeformen, welche auf konventionellen und modernen Biegemaschinen zu mehreren Stück je Biegevorgang herstellbar sind. Die Biegeradien dürfen die in den aktuellen Ö-Normen angegebenen maximal 20 de nicht überschreiten.

3.3.

Spiralen können bis maximal Kaliber 20 mm und einem minimalen Außendurchmesser von 20 de gebogen werden.

3.4.

Bewehrungsstähle mit Biegeradien, welche größer als 20 de sind und räumlich gebogene Formen sowie abgestufte Positionen sind nicht in den Biegepreisen enthalten. Für diese Formen werden entsprechende Aufpreise angeboten und verrechnet.

3.5.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind in den angebotenen Verlegepreisen herkömmliche Abstandhalter für festen Untergrund bis max. 3,5 cm und der Bindedraht enthalten.

3.6.

Folgende Leistungen von BEST sind in den angebotenen Preisen nicht enthalten:

  • Biege- und Schweißarbeiten auf der Baustelle;
  • Ausrichten von Anschlussbewehrung und Einbau von Steckeisen nach Betonierbeginn;
  • Hilfskonstruktionen und Unterstellungen für die Bewehrung, sowie Abstandhalter aus Bewehrungsstahl und Montagebewehrung soweit diese in den Schnitt- und Biegelisten nicht enthalten sind.

3.7.

In den angebotenen Preisen nicht inbegriffen sind weiters folgende Verlegearbeiten:

  • unter 3 to Mindestmenge pro Tag;- von Fremdmaterial;
  • auf schrägen Dachflächen (Sargdeckelkonstruktionen);
  • von Balkonplatten, Stiegenläufen und Fugenbandbewehrungen; im Inneren von Gebäuden bzw. unter Tag;
  • an bestehenden Bauteilen (Sanierungen bzw. Einfädeln in bestehender Bewehrung);
  • unter Einbauteilen oder Aussteifungskonstruktionen bzw. über Kopf;
  • von Fertigteilen und Köcherfundamenten;
  • von Gleitbauten und Kletterschalungen;
  • von Spannstahlunterstellungen, von Ergänzungs- und Zulagebewehrungen für Kassetten-, Hohldielen- und sonstige Fertigteildecken sowie für Wandelementfertigteile und Bauteile aus Faserbeton – sofern dafür nicht gesondert Aufpreise angeboten wurden.
  • von vorgespannten Bauteilen, Bauteilen mit Schubverbügelungen, WIB-Tragwerken, unter Hilfsbrücken, Randbalken und Schneiden von Laufmeterpositionen – sofern dafür nicht Aufpreise angeboten wurden

4. Beistellungen des Auftraggebers

4.1.

Dem Auftraggeber obliegen – soweit keine schriftliche anderslautende Vereinbarung getroffen wurde – folgende Beistellungen und Leistungen auf dessen Kosten:

  • Abladen des Bewehrungsstahles und ordnungsgemäßes Deponieren im Kranbereich;
  • Beistellung eines Hebegerätes für Zweitonnenbunde samt Bedienungspersonal; falls ein solches nicht verfügbar ist, Beistellung von Hilfskräften für sämtliche auf der Baustelle erforderlichen Sortierarbeiten und Transporte, wobei für die Verlegepartien von BEST keine Stehzeitenentstehen dürfen. Die Bewehrung muss entsprechend dem Verlegefortschritt in die Schalung gehoben werden können;
  • notwendige ebene Flächen samt Unterlagshölzern für die Lagerung und das Vorflechten der Bewehrung, sodass ohne Umhebearbeiten jederzeit der Zugriff zu den einzelnen Positionen möglich ist;
  • bei Bedarf versperrbare Lagermöglichkeiten für Hilfsstoffe;
  • Versetzen von vorgeflochtenen oder geschweißten Bewehrungskörben (inkl. Anbringen der Abstandhalter);
  • Herstellung sämtlicher notwendiger Arbeits- und Schutzgerüste;- Reinigung der Schalung vor und nach der Verlegung, Schneeräumung und Eisfreihaltung der Einbaustelle und Bewehrung sowie Gerüste und Eisenlager, soweit dies für die jeweiligen Verlegearbeiten notwendig ist;
  • ausreichende Beleuchtung der Arbeitsbereiche sowie evt. notwendige Stromanschlüsse samt Beistellung der notwendigen Energie;
  • Fertigstellung der erforderlichen Schalungen der zu bewehrenden Bauteile vor Beginn der Verlegearbeiten;
  • Einweisung der Verleger vor Ort in die für die Verlegung erforderlichen Höhenkoten und Bauwerksachsen; eindeutiges Markieren der richtigen Lage von Anschlusseisen;
  • Einbau von Hohlkörpern, Aussparungen und Ankerplatten;
  • erforderliches Sichern von Steckeisen und Anschlussbewehrung sowie alle weiteren vorgeschriebenen Unfallverhütungsmaßnahmen;
  • Beistellung der Tagesunterkünfte sowie Mitbenutzung der Sanitäranlage für Mitarbeiter von BEST bzw. deren Subunternehmer;
  • Entsorgung von Resteisen

4.2.

Werden die unter Punkt 4.1 genannten Leistungen bzw. Beistellungen nicht zeitgerecht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, ist BEST zur Ersatzvornahme und Verrechnung der hierfür angefallenen (Mehr-)Kosten berechtigt. Der Auftraggeber haftet darüber hinaus für sämtliche aus der nicht zeitgerechten Zurverfügungstellung der Leistungen bzw. Beistellungen entstandenen Schäden.

5. Transporte

5.1.

Das zu transportierende Material darf in der Breite 2,20 m und in der Länge 14,00 m nicht überschreiten. Mehrkosten für Spezialtransporte bei Überlängen und -breiten werden gesondert verrechnet. Übersteigt die Bestellmenge die Ladekapazität des LKWs, wird die Bestellmenge auf mehrere Fuhren aufgeteilt. Kann dadurch die vereinbarte Ladekapazität des LKWs nicht voll ausgenutzt werden oder handelt es sich um besonders sperriges Material, hat der Auftraggeber die anfallenden Mehrkosten zu tragen.

5.2.

Das Abladen des gelieferten Materials auf der Baustelle erfolgt durch den Auftraggeber auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko. Der auf der Baustelle eintreffende Lastzug muss unverzüglich entladen werden. Für eine 20-to-Ladung wird eine Entladezeit von höchstens 2 Stunden nach Eintreffen vereinbart. Darüber hinausgehende Stehzeiten werden dem Auftraggeber nach dem vereinbarten Stehzeitstundensatz in Rechnung gestellt.

5.3.

Voraussetzung für eine Lieferung durch BEST ist eine durchgehend befahrbare, für Schwertransporte bis zu 40 Tonnen Gesamtgewicht geeignete Straße vom Biegebetrieb bis zur Baustelle. Innerhalb der Baustelle müssen die Straßen für derartige Schwerfahrzeuge ausreichend befestigt und in ihren Radien und Neigungen von Sattel-LKW mit nicht frei lenkbaren Auflegern befahrbar sein.

5.4.

Mehrkosten für Hilfestellungen bei schwierigen Streckenabschnitten oder plötzlichen Wetterverschlechterungen wie z. B. Schneeräumung, Vorspann- und Streudienst, usw. sind vom Auftraggeber zu tragen.

5.5.

Transporte erfolgen nur auf gesonderte Bestellung mit Hiab. Die maximale Ladekapazität pro Lastzug reduziert sich dadurch auf ca. 18 to. Die Abrechnung erfolgt lt. dem angebotenen Satz. Dies auch in jenen Fällen, bei denen der bestellte Hiab nicht eingesetzt wird oder der Hiab nicht bestellt wurde, aber auf Wunsch des Auftraggebers trotzdem zum Einsatz kommt.

5.6.

BEST haftet nicht für Verzögerungen beim Antransport, die sich aufgrund von schlechten Witterungsbedingungen, Straßenverhältnissen, sonstigen Fällen höherer Gewalt, unvorhersehbaren technischen Gebrechen oder Unfällen des Anlieferungsfahrzeuges ergeben.

6. Arbeitsunterlagen / Pläne

6.1.

Der Auftraggeber hat BEST kostenlos zwei Exemplare von Bewehrungsplänen zu übergeben, die eindeutig lesbar sind und dem Stand der Technik (insbesondere der Richtlinie für Bewehrungszeichnungen der Österreichischen Vereinigung für Beton und Bautechnik (ÖVBB) Ausgabe Nov. 2001) entsprechen. Ein Exemplar der Bewehrungspläne ist dem Biegebetrieb an die im Angebot genannte Post- und/oder E-Mailadresse zuzusenden. Ein weiteres Exemplar ist der Verlegemannschaft auf der Baustelle zu übergeben. Separate Stahlauszüge für evt. erforderliche Teillieferungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu erstellen.

6.2.

Die übergebenen Bewehrungspläne und Stahllisten werden von BEST nicht auf deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung geprüft.

6.3.

Mehrkosten, die BEST, deren Beauftragten oder Dritten durch die verspätete Planübergabe oder durch die Übergabe mangelhafter Pläne entstehen (insbesondere Kosten durch Fehler, nachträgliche Änderungen oder Unklarheiten in den an BEST übergebenen Arbeitsunterlagen), sind vom Auftraggeber zu tragen.

7. Termine

7.1.

Ein Exemplar Bewehrungspläne samt Mengenliste muss spätestens 7 volle Arbeitstage (Planeingang bis 12:00 Uhr) vor dem gewünschten Liefertermin im Biegebetrieb eingelangt sein. Bei Bestellung von fix fertiger Bewehrung (geschweißt oder vorgestrickt) verlängert sich der Planvorlauf um einen weiteren Werktag.

7.2.

Taggenaue Lieferungen, die aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers erst nach 12.00 Uhr angeliefert werden können, verlängern den Planvorlauf um einen weiteren Arbeitstag und sind mit Mehrkosten verbunden.

7.3.

Werden die Bewehrungspläne nicht rechtzeitig im Sinne von Punkt 7.1 bzw. 7.2 beigebracht, ist BEST nicht zur Lieferung verpflichtet. Ist die rechtzeitige Herstellung und Lieferung der Bewehrungen ungeachtet der Unterschreitung dieser Fristen produktionstechnisch möglich, verrechnet BEST den angebotenen Expresszuschlag.

7.4.

Ereignisse höherer Gewalt und andere Umstände außerhalb des Einflussvermögens der BEST, die die Leistung von BEST verzögern (wie z.B. Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen sowie Schwierigkeiten in der Versorgung unserer Betriebe mit Vormaterial, Strom, Brenn- und Hilfsstoffen und sonstige Behinderungen in der Erzeugung und Lieferung) berechtigen BEST, die Lieferfrist um die Dauer der Leistungsbehinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder ganz oder teilweise hinsichtlich des noch nicht erfüllten Auftragsteiles vom Vertrag zurückzutreten. Dem Auftraggeber stehen in diesen Fällen keine Ersatzansprüche zu. Auch Schlechtwetter im Sinne des § 3 BSchEG bzw. der aufgrund dieser Bestimmung von der BUAK festgelegten Kriterien verschiebt die vereinbarten Termine um die Dauer des Schlechtwetters zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, ohne, dass dem Auftraggeber daraus Ansprüche, gleich welcher Art, entstünden. BEST verpflichtet sich, den Auftraggeber vom Eintritt und von der Beendigung solcher Leistungsbehinderungen unverzüglich zu verständigen.

7.5.

Die gewünschten Verlegeleistungen für die jeweilige Arbeitswoche sind dem zuständigen Verlegeleiter bis spätestens Donnerstag der Vorwoche bekannt zu geben. Schalungsfertigstellung und gewünschte Bewehrungsfertigstellung sind dabei vom Auftraggeber in einem schriftlichen Wochenprogramm festzuhalten. Die darin enthaltenen Termine müssen gemeinsam und einvernehmlich unter Berücksichtigung einer kontinuierlichen Auslastung der Verlegemannschaft vereinbart werden und sind für beide Seiten verbindlich. Grundlage dafür ist die gesetzliche Arbeitszeit von 39 Stunden pro Mann und Woche. Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten der Mitarbeiter von BEST bzw. deren Subunternehmer werden mit Zuschlägen laut Angebot verrechnet. Best ist zur Erbringung solcher Leistungen berechtigt aber nicht verpflichtet, sofern diesbezüglich nicht rechtzeitig vorab mit der Verlegeleitung eine einvernehmliche Vereinbarung erfolgt ist.

7.6.

Die verlegte Bewehrung ist unverzüglich nach Fertigstellung (falls erforderlich auch in Teilabschnitten) durch einen Bevollmächtigten des Auftraggebers abzunehmen.

7.7.

Bei Vorliegen von Mängeln ist der Auftraggeber zur schriftlichen Rüge dieser Mängel verpflichtet.

7.8.

Eine Mängelrüge muss unverzüglich nach der Leistung und in jedem Fall vor Beginn der Betonierungsarbeiten bzw. bei vorgefertigten Bewehrungskörben vor dem Versetzen in die Schalung erhoben werden. Sie ist nur wirksam, wenn BEST die gerügten Mängel vor Beginn der Betonierungsarbeiten besichtigen kann. Zur Beseitigung etwaiger Mängel ist BEST eine angemessene Nachfrist einzuräumen.

7.9.

Mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung, spätestens jedoch mit dem Beginn der Betonierarbeiten erlischt hinsichtlich solcher Mängel, die bei sorgfältiger Abnahme erkennbar waren, die bis dahin jedoch nicht rechtzeitig und formgerecht gerügt wurden, das Recht auf Gewährleistung und/oder Schadenersatz.

7.10.

Bei Vorliegen von Mängeln ist der Auftraggeber zur schriftlichen Rüge dieser Mängel verpflichte Eigenmächtige Nachbearbeitung und unsachgemäße Behandlung durch den Auftraggeber bzw. durch ihm zuzurechnende Dritte haben den Verlust sämtlicher Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegenüber BEST zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug mit der Mangelbeseitigung durch BEST ist der Vertragspartner berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Aufforderung von BEST, Nacharbeiten vorzunehmen und dafür den Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.t.

7.11.

Ansprüche aufgrund von Fehlmengen bei der Lieferung sind BEST bei sonstigem Verfall

längstens innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung bekannt zu geben.

8. Abrechnung

8.1.

Abrechnungsbasis für Stabstahl-Leistungen ist das theoretische Gewicht der Mengenlisten unter Berücksichtigung allfälliger Korrekturen und Nachlieferungen. Das Laufmetergewicht wird für Ø 08-12 mm mit 3 Dezimalstellen und für Ø 14-40 mm mit 2 Dezimalstellen berechnet. Die Gewichte für Matten und sonstige Bewehrungsprodukte werden nach den jeweils angebotenen Preislisten abgerechnet. Abrechnungsbasis für Regiearbeiten und Zuschläge sind die von der Bauleitung oder dem Polier bestätigten Arbeitsbelege. Alle sonstigen, vom Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten zu verantwortende Mehrkosten hat der Auftraggeber entsprechend den von BEST vorgelegten Belegen zu tragen. Die Berechnung der Leistungen in unserem Biegebetrieb erfolgt nach unserem Lieferschein. Einwände gegen die Rechnungen von BEST sind nur binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum mit schriftlicher Begründung wirksam. Der Einbehalt eines Haft- oder Deckungsrücklasses durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

9. Preise und Zahlungsbedingungen

9.1.

Preisbasis für die Lieferungen und Leistungen von BEST ist das Angebotsdatum.

9.2.

Die Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. Im Falle der Erbringung von Bauleistungen (daher inkl. Verlegeleistung auf der Baustelle) fakturieren wir unsere Leistungen derzeit auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 ohne Umsatzsteuer.

9.3.

Auf unserer Ausgangsrechnung wird in diesem Fall die UID Nummer des Auftraggebers (diese ist vom Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben) angeführt und der Übergang der Steuerschuld erklärt. BEST geht davon aus, dass das Unternehmen des Auftraggebers nach der Anlage zu Punkt 5. des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.8.2002 als Unternehmen gilt, das üblicherweise Bauleistungen erbringt bzw. zur Erbringung dieser Bauleistung beauftragt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist dies BEST rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Für sämtliche nachteiligen Folgen bzw. Schäden aus der verspäteten, unterlassenen oder unrichtigen Mitteilung haftet der Auftraggeber. Reine Materiallieferungen, zu denen auch die Lieferung von vorgefertigter Bewehrung zählt, stellen nach derzeitiger Rechtslage mangels direkter Leistung auf der Baustelle keine Bauleistung dar und fallen daher nicht unter diese Regelung. Die Fakturierung erfolgt in diesem Fall (sofern die Steuergesetze bzw. - verordnungen keine anderslautenden Regelungen vorsehen) mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

9.4.

Kalkulationsbasis für die angebotenen Preise sind die von der Baufirma, den Statikern oder den Projektanten übergebenen und im Offert genannten Unterlagen und Informationen sowie die derzeit gültigen Werkpreislisten und die kollektivvertraglichen Sätze für das Baugewerbe. Von BEST nicht verschuldete Abweichungen der tatsächlichen Mengen von diesen Kalkulationsgrundlagen um mehr als 20%, wesentliche Änderungen der Gegebenheiten, die die Verlegebedingungen erschweren, sowie sonstige Änderungen der Kalkulationsbasis berechtigen BEST, die angebotenen Preise neu zu kalkulieren oder vom Vertrag zurückzutreten. Auch Transportpreiserhöhungen berechtigen BEST zu einer entsprechenden Preisanpassung.

9.5.

Zahlungen des Auftraggebers haben – sofern diesbezüglich keine andere Vereinbarung getroffen wurde – binnen 30 Tagen nach Rechnungslegung auf dem von BEST auf der Rechnung bekannt gegebenen Konto ohne Abzug einzulangen. Bei Überschreitung der maximal versicherten Außenstandshöhe (lt. aktueller Kreditschutzversicherung von BEST) oder des Nettozahlungszieles kann BEST unbeschadet weitergehender Rechte Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung aufschieben oder vom Vertrag zurücktreten.

9.6.

Für den Fall des Zahlungsverzuges durch den Auftraggeber gebühren BEST verschuldensunabhängig Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz. Darüber hinaus hat BEST Anspruch auf Ersatz der vom Auftraggeber verschuldeten und BEST erwachsenen Schäden zu leisten. Dazu zählen auch die notwendigen Kosten zweckentsprechender gerichtlicher und außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen; letztere allerdings nur insoweit, als sie in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. BEST in diesem Zusammenhang gerichtlich zuerkannte Kosten sind jedenfalls zu ersetzen.

9.7.

Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller offenen Forderungen von BEST zur Folge, ohne dass es einer ausdrücklichen Fälligstellung durch BEST bedarf. Darüber hinaus ist BEST in diesem Fall berechtigt, für noch offene Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

9.8.

Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegen Ansprüche der BEST mit Gegenforderungen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderungen nicht von BEST ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt werden. Auch das Recht des Auftraggebers auf gänzliche oder teilweise Zurückbehaltung des Entgelts aufgrund von Mängelrügen wird ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1.

Das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen von BEST bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der den Auftraggeber treffenden Verpflichtungen vorbehalten. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum (im Folgenden: "Vorbehaltsware") an den Lieferungen als Sicherung für die Saldorechnung von BEST

10.2.

Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass er mit den Abnehmern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß Punkt 10.1vereinbart. Zu allen anderen Verfügungen - wie beispielsweise Verpfändung oder Sicherheitsübereignung - ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

10.3.

Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen die Abnehmer vollinhaltlich an BEST ab. Auf Verlangen von BEST ist der Auftraggeber verpflichtet, BEST unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung dieser Rechte durch BEST gegenüber den Abnehmern notwendig sind.

10.4.

Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung Bestandteil einer neuen Sache, die im Eigentum des Auftraggebers steht, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber BEST Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für BEST mitverwahrt. Der Eigentumsanteil von BEST bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber nach Verarbeitung zusammen mit anderen, nicht im Eigentum von BEST stehenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß nur in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware von BEST.

10.5.

Pfändungen oder Beschlagnahmung der Vorbehaltsware von dritter Seite sind BEST unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Kosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie nicht von einem Dritten zu tragen sind.

11. Schadensersatz

11.1.

BEST haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder krass grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Personenschäden. Weiters haftet BEST – mit Ausnahme von Personenschäden – nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden oder für entgangenen Gewinn.

11.2.

Schadenersatzansprüche gegen BEST müssen bei sonstiger Präklusion innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden. Das Klagerecht erlischt jedenfalls, wenn die Ansprüche nicht spätestens binnen drei Jahren ab Eintritt des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden.

12. Allgemeines

12.1.

Für Lieferungen und Leistungen von BEST gelten die im Angebot von BEST angeführten Bedingungen. Bei Abweichungen zwischen den Bedingungen des Angebots und diesen AGB gehen die Bestimmungen des Angebots vor. Ebenso gelten – soweit diese AGB keine davon abweichenden Bedingungen vorsehen – sämtliche für Bewehrungsarbeiten unmittelbar einschlägige ÖNORMEN in der zur Zeit des Angebotes gültigen Fassung. Sonstige ÖNORMEN, insbesondere die ÖNORM B2110 gelten nur, wenn diese schriftlich von BEST anerkannt wurden.

12.2.

Es ist BEST gestattet, für sämtliche Leistungen Subunternehmer eigener Wahl einzusetzen.

12.3.

Bei vereinbarter Abholung durch den Auftraggeber geht die Gefahr mit dem Abschluss des Beladevorgangs, bei vereinbarter Lieferung durch BEST mit dem Eintreffen der Lieferung am vereinbarten Lieferort an den Auftraggeber über. Verzögert sich die Abholung durch den Auftraggeber aus nicht von BEST zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr bereits in jenem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem die Abholung erfolgen hätte müssen. Verzögert sich die Beladung aus nicht von BEST zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr bereits in jenem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem der Beladevorgang abgeschlossen hätte sein müssen (siehe dazu auch Punkt 5.2).

12.4.

Wenn der Auftraggeber (oder von mehreren Auftraggebern auch nur einer) stirbt, er besachwaltet wird, die Gewerbeberechtigung verliert, sein Unternehmen ganz oder überwiegend veräußert oder ganz aufgibt, ist BEST berechtigt, binnen 14 Tagen ab Kenntnis von diesen Umständen vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht steht BEST zu, wenn sich nachträglich herausstellt, dass solche Umstände bereits zur Zeit der Auftragsannahme vorgelegen haben.

12.5.

Annahmeverzug des Auftraggebers berechtigt diesen nicht zur Zurückhaltung seiner eigenen Leistung. In diesem Fall ist BEST berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei BEST oder anderswo einzulagern und gegen die üblichen Risiken zu versichern. Der Bereitstellungstermin gilt als Lieferdatum.

12.6.

Für Verträge zwischen BEST und deren Aufraggebern und sich hieraus ergebende Ansprüche wird die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechts unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts vereinbart.

12.7.

Für alle sich aus oder in Verbindung mit Verträgen zwischen BEST und deren Auftraggebern ergebenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Frage des Zustandekommens, der Gültigkeit und der Auflösung solcher Verträge wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von BEST vereinbart.

12.8.

Der Auftraggeber verzichtet auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte, ebenso auf das Recht zur Anfechtung und Anpassung wegen Irrtums, sowie anfänglichen Fehlens bzw. nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Stand Februar 2024